Mindestlohngesetz und Zeiterfassung

Die Grundlagen

Die Diskussion um die Einführung eines Mindestlohns dauerte viele Jahre an. Der Bundestag hat einen Gesetzesentwurf für einen deutschlandweiten, branchenübergreifenden Mindestlohn genehmigt. 

Demnach gilt seit dem 01.01.2024 ein zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 12,41 € brutto pro Zeitstunde.

Der Mindestlohn wird bis 1.1.2025 auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben.

Alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf diesen Brutto-Stundenlohn. Alle Arbeitgeber sind zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Der Gesetzgeber hat Ausnahmen definiert und Übergangsregelungen geschaffen.

Quelle: Die Bundesregierung

Anforderungen an den Arbeitgeber

Gemäß §17 Absatz 1 des Milog hat ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Besonderheiten für Arbeitgeber und Anforderungen an ein professionelles Zeiterfassungssystem

Was zählt alles zu den viel besagten 12,41 € pro Stunde (Stand 01.01.2024). Die Ausnahme bildet der Nachtzuschlag, welcher nicht auf den Mindestlohn anzurechnen ist.

Zu den Nachtarbeitszuschlägen hatte bereits die Vorinstanz, das LAG Berlin-Brandenburg, entschieden, dass diese auf der Basis des Mindestlohns zu berechnen seien. Denn § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz schreibe einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vor.

Das BAG billigte dieses Ergebnis, da die Nachtarbeitszuschläge nicht Gegenleistung für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind und damit nicht den Mindestlohnanspruch der Mitarbeiterin erfüllen. Vielmehr beruhen die Zahlungen auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung.

Hinweis: BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 135/169

Nein. Seit Januar 2013 gilt auch für Minijobs grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht. Damit zahlen Sie 3,7 Prozent Ihres Gehalts in die Rentenkasse (Stand 2017) und erhalten im Gegenzug volle Ansprüche auf die Leistungen der Rentenversicherung. Minijobber dürfen sogar riestern.

Wer den Eigenanteil allerdings nicht zahlen möchte, kann eine Freistellung beantragen. Diese gilt dann für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und für alle ausgeführten Minijobs.

Zweitens müssen Arbeitnehmer darauf achten, nicht zu viel zu arbeiten. Als Grundsatz gilt: Nicht mehr als acht Stunden pro Tag, nicht mehr als sechs Tage die Woche. Die nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubte Wochenarbeitszeit von 47 Stunden darf nicht dauerhaft überschritten werden.“

Lösungen durch P&S- Zeiterfassungssysteme

Die Form der Zeiterfassung wurde vom Gesetzgeber mit der Verabschiedung des neuen Mindestlohngesetzes MiLoG nicht vorgeschrieben. Jedoch bietet unser elektronisches Zeiterfassungssystem viele Vorteile gegenüber der manuellen Erfassung und Weiterverarbeitung:

Erfassung: Für die Erfassung der Arbeitszeiten gibt es viele einfache und praktikable Möglichkeiten:

Verarbeitung: Die Verarbeitung der Arbeitszeiten kann automatisch erfolgen und bietet:

Speicherung: Eine einfache und sichere Datenspeicherung über beliebige Zeiträume ist möglich

Weiterverarbeitung: Die direkte Übergabe der berechneten Zeiten an ein Lohnprogramm erspart weitere Arbeitszeit und mögliche Fehler. Mit P&S Zeiterfassungssystemen erfüllen Sie die Anforderungen der Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz (MiLog) und erhalten darüber hinaus einen echten Mehrwert für Ihr Unternehmen.