Arbeitszeitgesetz

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts am 13.09.2022 zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber steht die Arbeitswelt vor einem grundlegenden Wandel (Klose & Klug, 2022).

Mit dem durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im April 2023 vorgestellten Referentenentwurf zur weiteren Konkretisierung des Arbeitszeitgesetzes ist klar, dass die verpflichtende Arbeitszeiterfassung mit einem elektronischen System in greifbare Nähe rückt (Bundesrechtsanwaltskammer, 2023).

Es wird spekuliert, dass bereits in den nächsten Monaten die strengeren Regelungen in Kraft treten sollen (Lelley, 2024). Wir erklären, welche Anforderungen Ihre Zeiterfassung erfüllen muss und welche Maßnahmen Sie als Arbeitgeber ergreifen sollten, um die bevorstehenden Änderungen zu meistern.

Welche Änderungen beinhaltet der Referentenentwurf: Zusammenfassung der wichtigsten Themen

Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Änderungen im Referentenentwurf für das Arbeitszeitgesetz.

Die elektronische Zeiterfassung soll verpflichtend werden

Der Referentenentwurf sieht nach § 16 Abs. 2 ArbZG-E vor, dass „Arbeitgeber verpflichtet [sind], Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen“ (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023). Demnach liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, ein System bereitzustellen, das die Dokumentation von Arbeitszeiten ermöglicht. Zudem soll eine nachträgliche Aufzeichnung der Zeiten, wie eine wöchentliche Erfassung, hinfällig werden. Schließlich wird im Referentenentwurf die Dokumentation der Arbeitszeiten auf elektronische Weise vorgeschrieben. Damit reicht die schriftliche Erfassung, bspw. per Stundenzettel, allein nicht mehr aus.

Sind Ausnahmen vorgesehen?

Ausnahmeregelungen zur elektronischen Arbeitszeiterfassung sollen laut Referentenentwurf für Unternehmen unter zehn Mitarbeitern, für tarifvertraglich geregelte Arbeitsverhältnisse sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen gelten (§ 16 Abs. 6 ArbZG-E, Bundesrechtsanwaltskammer, (2023)).

Wie lang sollen die dokumentierten Zeiten zur Verfügung stehen?

Laut Referentenentwurf sollen die aufgezeichneten Arbeitszeiten mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023, S.3).

Wann soll die Einführung der elektronischen Zeiterfassung erfolgen?

Für den Übergang in die elektronische Zeiterfassung sind nach Referentenentwurf Fristen vorgesehen. Dabei werden unterschiedlich lange Übergangszeiten für die Umstellung auf eine elektronische Arbeitszeiterfassung je nach Unternehmensgröße angegeben (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023). Generell soll bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen die Möglichkeit zur handschriftlichen Aufzeichnung beibehalten bleiben. Bei Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern sieht die Regelung der Übergangszeiten sogar fünf Jahre, Unternehmen mit 250 Mitarbeitern zwei Jahre vor (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023, S. 15).

Was gilt für die Höchstarbeitszeiten?

Mit der im Referentenentwurf beschriebenen Verpflichtung zur Einführung der elektronischen Zeiterfassung soll die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Höchstarbeitszeiten sowie der Ruhezeiten sichergestellt werden (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023, S.12). Dies ist ein entscheidender Schritt zur Sicherstellung des Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Mareck, 2024). Eine Änderung der im Arbeitsgesetz verankerte Begrenzung der täglichen Arbeitszeit von maximal zehn Stunden am Tag ist laut Entwurf nicht vorgesehen.

Was sind bei Überstunden und Mehrarbeit zu beachten?

Die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung von Arbeitszeiten schließt auch die Aufzeichnung von Überstunden ein, um Mehrarbeiten fair auszugleichen (Mareck, 2024) (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3 ArbZG-E, Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023). Dies stellt keine Änderung zur aktuellen Gesetzeslage dar.

Was schreibt der Referentenentwurf zur Pausenregelung vor?

Laut Referentenentwurf sollen Pausenzeiten ebenso eindeutig dokumentiert werden. Dies soll der Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten dienen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E) (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023).

Wie gestaltet sich die Ruhezeitenregelung?

Auch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten soll nach den Inhalten des Referentenentwurfs in ihrer grundsätzlichen Art und Weise bestehen bleiben (§ 16 Abs. 4 ArbZG-E). Die elektronische Arbeitszeiterfassung reduziert die Verkürzung von Ruhephasen und soll dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023).

Sind Änderungen an den Regelungen der Schichtarbeit vorgesehen?

Für Schichtarbeit soll nach dem neuen Gesetzesentwurf die Arbeitszeiterfassung ebenso genauer geregelt werden. Für jede Schicht müssen Arbeitsbeginn, -ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeiten elektronisch aufgezeichnet und jegliche Abweichung vom Schichtplan (z.B. Pause-, Urlaubs- oder Mehrarbeitszeiten) dokumentiert werden (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023, S.12).

Was besagt der Referentenentwurf zu Wochenend- und Feiertagsarbeit?

Laut Referentenentwurf sind Arbeitgeber verpflichtet, „die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsarbeit täglich aufzuzeichnen.“ (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023, S. 7).

Was passiert mit der Vertrauensarbeitszeit?

Die Vertrauensarbeitszeit soll von den geplanten Änderungen des Arbeitszeitgesetzes nach Referentenentwurf nicht berührt werden. Auch unter der Neuregelung bleibt die Vertrauensarbeitszeit möglich (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023, S.9).

Vorbereitung auf die neuen Anforderungen zur Zeiterfassung: Wie Ihre Zeiterfassung aussehen sollte

Mit den nahenden Änderungen des Arbeitszeitgesetzes, möglicherweise bereits in diesem Jahr, sollten Arbeitgeber frühzeitig aktiv werden und ihre bisherige Zeiterfassung überdenken. Denn die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht in Deutschland bereits schon seit 2022. Wichtige Eigenschaften, die Ihre Zeiterfassung aufweisen sollte, sind:

  • Arbeitszeiten sollen verpflichtend durch den Arbeitgeber erfasst werden (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E). Damit haben Arbeitgeber die Aufgabe, ein geeignetes System zur Erfassung aller Zeiten, die im Rahmen der Arbeitserbringung entstehen, aufzuzeichnen.
  • „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer“ (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E) sollen erfasst werden. Daher geht hervor, dass alle Zeiten (Arbeits-, Pause-, Abwesenheitszeiten usw.) klar und nachvollziehbar festgehalten sein sollen. Mit Excel-Tabellen oder anderen manuellen Tools kann dies ein großen administrativen Aufwand mit sich bringen.
  • Arbeitszeiten sollen elektronisch erfasst werden. Damit wird die bisher gesetzliche Regelung zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung (EuGH Rs. 55/18 CCOO) um die elektronische Dokumentation erweitert. Das Führen von Stundenzetteln reicht damit allein nicht mehr aus. Denkbare Lösungen zur Umsetzung sind bspw. die Erfassung aller Zeiten und Abwesenheiten per App, am Computer (insbesondere auch für Home Office) oder per Hardware-Terminal.
  • Die Zeiterfassung soll am selben Tag der Leistungserbringung erfolgen. Der Referentenentwurf sieht vor, dass Zeiten nicht verspätetet nachgetragen werden sollen. Im besten Fall unterstützt Sie ein System, bei dem eine Echtzeit-Aufzeichnung möglich ist.

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FAQ: Antworten auf weitere wichtige Fragen zur Arbeitszeiterfassung

Ja, mit dem BAG-Urteil sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, „ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“ (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2023) (Klose & Klug (2022)). Der vorgelegte Referentenentwurf von April 2023 sieht zusätzlich vor, dass Arbeitgeber „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen“ haben (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E).

Ja, die Erfassung von Arbeitszeiten ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG Pflicht. Im Referentenentwurf erfolgt eine weitere Konkretisierung mit § 16 Abs. 2 ArbZG-E, dass Zeiten nun zusätzlich auch elektronisch erfasst werden sollen.

Es wird vermutet, dass die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes in den nächsten Monaten eintreten sollen (Lelley, 2024).

Das Zeiterfassungssystem muss elektronisch Zeiten erfassen und dabei „Beginn, Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit“ dokumentieren können (Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 2023). Weiterhin müssen entsprechend der Aufbewahrungspflichten die erfassten Zeiten mindestens zwei Jahre bereitgestellt werden (§ 16 Abs. 2 (6) ArbZG-E).

Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden (§ 20 ArbZG).

Vertrauensarbeitszeitmodelle sind weiterhin möglich, allerdings müssen auch hier die Arbeitszeiten elektronisch erfasst werden, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen (Bundesrechtsanwaltskammer, (2023)) (§ 16 Abs. 3 und Abs. 7 ArbZG-E).

Quellenverzeichnis

Autor unbekannt. (2023). Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Abgerufen von https://cdn.businessinsider.de/wp-content/uploads/2023/04/BI_Arbeitszeit_Gesetz_Entwurf.pdf

Bundesrechtsanwaltskammer. (2023, 24. April). BMAS legt Referentenentwurf für geändertes Arbeitszeitgesetz vor. Bundesrechtsanwaltskammer. https://www.brak.de/newsroom/zugang-ueber-bea-anwalt-legte-kein-bea-nachrichtenjournal-vor-berufung-verworfen/arbeitszeiterfassung-bmas-legt-referentenentwurf-fuer-geaendertes-arbeitszeitgesetz-vor/

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (2023, 03. Mai). BMAS – Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung. Webseite Des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

Klose, O., Klug, S. (2022, 13. September). Einführung elektronischer Zeiterfassung – Initiativrecht des Betriebsrats. Das Bundesarbeitsgericht. https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/.

Lelley, Dr. Jan Tibor (2024): Ausblick 2024: Was erwartet HR im neuen Jahr?. In: Arbeit und Arbeitsrecht – Ausgabe 1/24. https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/fachmagazin/fachartikel/ausblick-2024-was-erwartet-hr-im-neuen-jahr.html.

Mareck, G. (2024, 17. April). Die neuen Regelungen zum ArbZG im Überblick. MkG – mit Kollegialen Grüßen. https://mkg-online.de/2024/04/17/neue-regelungen-zum-arbzg-ueberblick/

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